Satzung

Wir für Spiesheim e.V.

Präambel
„Wir für Spiesheim“ ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die bezwecken, im kommunalen Bereich frei von Parteipolitik und weltanschaulichen Abhängigkeiten zur Lösung von Sachfragen beizutragen.
Viele Spiesheimerinnen und Spiesheimer haben sich in den vergangenen Jahrzehnten bei der Freien Wählergruppe Spiesheim und Ihrer Vorgänger bürgerschaftlich engagiert. Und bis heute gilt, dass die Freie Wählergruppe Spiesheim unabhängig von Parteien, Verbänden und sonstigen Interessengruppen Kommunalpolitik im Interesse der Bürgerinnen und Bürger Spiesheims betreiben. So bestimmt es auch ausdrücklich unsere nachfolgende Vereinssatzung.
Der Verein setzt die Arbeit der Freien Wählergruppe Spiesheim, gegründet am 23.03.1979, und der Wählergruppe Weinz, gegründet am 12.09.1964, fort.
Gründerschreiben siehe Anlage.

§ 1 Name und Sitz
Die Freie Wählergruppe Spiesheim führt den Namen:
„Wir für Spiesheim“
in der Kurzform „WfS“ und hat ihren Sitz in 55288 Spiesheim.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Ziel und Zweck
1. „Wir für Spiesheim“, nachfolgend auch der Verein genannt, ist ein Zusammenschluss mitgliedschaftlich organisierter Bürgerinnen und Bürger, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat Spiesheim anstreben.
2. „Wir für Spiesheim“ hat das Ziel, größtmögliche Transparenz bei demokratischen Entscheidungsprozessen zu verwirklichen, die kommunalpolitische Willensbildung zu fördern und für eine bürgernahe, gerechte und effiziente Kommunalpolitik der Gemeinde Spiesheim Sorge zu tragen.
3. „Wir für Spiesheim“ bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz unter Ablehnung jeder Art von Fanatismus und Radikalismus.
4. „Wir für Spiesheim“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
„Wir für Spiesheim“ ist selbstlos tätig, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme nachzuweisender Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Im Falle einer Auflösung ist vorhandenes Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied von „WfS“ kann jede/r Bürger/in der Gemeinde Spiesheim, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat, durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Die Mitgliedschaft endet
• durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Tod
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss muss mit einer Begründung versehen werden und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich zuzustellen. Der Vorstand kann anordnen, dass für die Dauer des Ausschlussverfahrens die Rechte des Betroffenen im Verein ruhen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist auf Vorschlag des Vorstandes ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein.
2. Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
4. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei.
5. Die Inhaber/innen von Ämtern von „WfS“ sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von dem/der Vorsitzenden einzuberufen.
3. Der/die Vorsitzende hat zur Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangen. In diesem Fall hat der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
5. Die Einberufung hat mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Spiesheim – derzeit das Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt - zu erfolgen. Ersatzweise ist auch die briefliche Einladung der Mitglieder möglich.
6. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
7. Die Versammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder - bei Abwesenheit – von dem/der zweiten Vorsitzenden geleitet.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass Zusatzpunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
10. Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten von „WfS“, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind durch Beschlussfassung, insbesondere
• nimmt sie die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen
• nimmt sie die Berichte der Kassenprüfer/innen entgegen
• entscheidet sie über die Entlastung des Vorstands und des/r Kassierers/in
• wählt sie den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen
• wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber/innen und die Nachfolger/innen für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest
• Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Gegenstand wird über die weitergehenden zuerst abgestimmt.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• der/dem 1. Vorsitzenden*
• der/dem 2. Vorsitzenden*
• der/dem Schriftführer/in*
• der/dem Kassierer/in
• der/dem Fraktionssprecher/in *im folgenden wird nur die Funktionsbezeichnung gebraucht
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl der Nachfolger/innen im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
2. Scheidet ein Mitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer - maximal bis zur nächsten Mitgliederversammlung - des ausgeschiedenen Mitglieds eine/n Nachfolger/in wählen.
3. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes:
- Der Vorstand vertritt „WfS“ nach außen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit
sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben.
- Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich
auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert.
4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
- Der/die Vorsitzende bzw. sein/e Vertreter/in leiten den Verein und berufen die
Jahreshauptversammlung und die Sitzungen des Vorstands ein.
- Der/die Schriftführer/in führt das Protokoll und fertigt von allen Sitzungen und über alle
Beschlüsse eine Niederschrift an. Das Protokoll ist von dem/der Sitzungsleiter/in
und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift der Versammlungen
muss neben den Beschlüssen mindestens Angaben über den Ort der Versammlung, über
die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder enthalten, und ist an alle
Vorstandsmitglieder zu verteilen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einladungsfrist beträgt im Regelfall sieben Kalendertage.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorstand darf keine Verpflichtungen für satzungsfremde Zwecke eingehen. Er darf auch keine Verpflichtungen eingehen, die die Mittel des Vereins übersteigen.
7. Der Vorstand ist verpflichtet, dem/der Kassierer/in Vollmacht für eventuell bestehende Konten des Vereins zu erteilen.

§ 10 Vertretung
1. Der/die Vorsitzende bzw. sein/ihre Vertreter/in leiten den Verein.
2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB Abs.2 Satz 2 (gesetzliche Vertreter) sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.
3. Im Innenverhältnis gilt, das der/die stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist oder ihn/sie beauftragt hat.

§ 11 Abstimmungen
1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte.
2. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettels zu wählen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangen.

§ 12 Wahlvorschlag zur Kommunalwahl
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und ihren Erstwohnsitz seit mindestens 3 Monaten in Spiesheim haben. (Vorgabe Kommunalwahlgesetz)
2. Als Bewerber/in für die Wahl zum Ortsgemeinderat können alle für den Gemeinderat wahlberechtigten Vereinsmitglieder aufgestellt werden.
3. Der/die Wahlleiter/in und zwei Wahlhelfer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Bei der Aufstellung des Wahlvorschlags wird grundsätzlich geheim gewählt.
5. Die Kandidaten/innen werden für jeden Listenplatz einzeln von der Versammlung nominiert und gewählt.
6. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten/innen diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das von dem/der Vorsitzenden gezogen wird.
7. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, ist von dem/der Abstimmenden der Name des/der zu Wählenden aufzuschreiben.
8. Darüber hinaus gelten für die Aufstellung des Wahlvorschlags ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Die Fraktion
1. Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag des Vereins gewählten Bewerber/innen und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber/innen gebildet.
2. Die Fraktion wählt eine/n Fraktionssprecher/in, der/die automatisch dem Vorstand angehört.
3. Die Fraktion unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die Fraktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Jede/r Mandatsträger/in entscheidet nach seiner/ihrer persönlichen Überzeugung. Nachteile hieraus dürfen ihm/ihr nicht entstehen.
6. Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat der/die Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Fraktionsmitglied zu erstatten.

§ 14 Kassenprüfung
1. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
4. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung
1. Satzungsänderungen und die Auflösung von „WfS“ können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen Satzungsänderungsanträge oder der Antrag auf Auflösung als besondere Tagesordnungspunkte der Einladungen zur Mitgliederversammlung ausgewiesen sein.
2. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Die Auflösung von „WfS“ kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit verlangt. Zur Auflösung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden oder wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder endgültig über die Aufhebung entscheidet.

§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung von „WfS“ oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen gemeinnützig innerhalb der Gemeinde Spiesheim gespendet. Der Verwendungszweck muss in der Auflösungsversammlung durch Abstimmung festgelegt werden.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit das Gesetz für den Einzelfall nichts anderes bestimmt, das für Spiesheim zuständige Amtsgericht.

§ 18 Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins besteht nicht.

§ 19 Schlussbestimmung
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB.

§ 20 Inkrafttreten
Die bestehende Satzung wurde hinsichtlich der vorzunehmenden Eintragung ins Vereinsregister überarbeitet. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am 13.06.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 18.07.2008 in Kraft.

Änderungen der Satzung (§71 BGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
Die bisher geltende Satzung vom 23.03.1979 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
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